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Anwaltshonorare

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Honorarinkasso und Honorarverjährung

Rechtsgebiet:
Anwaltshonorare
Stichworte:
Anwaltshonorare
Autor:
LawMedia Redaktion
Verlag:
LAWMEDIA AG

Honorarinkasso

Es ist eine Entbindung vom Berufsgeheimnis notwendig.

Der Anwalt hat folgendes Vorgehen zu beachten:

  1. Aufforderung zur Entbindung vom Berufsgeheimnis an den Klienten
  2. Wenn keine freiwillige Entbindung durch den Klienten erfolgt, Entbindungsgesuch an die AB
  3. Die AB gewährt dem Klienten das rechtliche Gehör und fordert ihn ebenfalls zur Entbindung auf. Ohne freiwillige Dispensation verfügt die AB i.d.R. die Befreiung des RA vom Berufsgeheimnis soweit dies für das Honorarinkasso notwendig ist.
  4. Honorarinkasso bei Schuldanerkennung im Betreibungs- bzw. ggf. im Rechtsöffnungsverfahren bzw. bei fehlender Schuldanerkennung im ordentlichen Prozess. Bei ungerechtfertigter Verweigerung der Entbindung vom Berufsgeheimnis haftet der Klient auch für die Entscheidungskosten und Schreibgebühren, die je nach Kanton stark unterschiedlich sind (CHF 0.00 bis ca. CHF 400).

Honorarverjährung

5 Jahre (vgl. OR 128 Abs. 3)

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