Art. 2: Allgemeine Berechnungsgrundlage
Grundlage für die Bemessung des Honorars im Rahmen der nachstehenden Bestimmungen bilden:
- die eigene Kostenstruktur
- der nach den Umständen gebotene Zeitaufwand
- die Bedeutung der Sache für die Klientschaft
- die mit der Sache verbundene Verantwortung.
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