Gesetzliche Grundlagen

Soweit die Höhe der Anwaltshonorare geregelt ist, werden sie durch die Kantone bestimmt.

Auf Anregung des WEKO haben einzelne Kantone ihre bisher für den Monopolbereich (Prozessieren) anwendbaren Anwaltsgebühren-Verordnungen aufgehoben (so der Kanton Zürich). Wird eine Honorarvereinbarung nicht geschlossen, so hat der Anwalt nur Anspruch auf Entschädigung, wenn dies üblich ist (OR 394 Abs. 3).

Ist eine Honorarvereinbarung geschlossen (beachte BGFA 12 lit. i),

  1. so darf sie nicht einen unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalt haben oder gegen die guten Sitten verstossen (OR 20)
  2. darf nicht ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung begründet werden, dessen Abschluss von dem einen durch Ausbeutung der Notlage, der Unerfahrenheit oder des Leichtsinns des andern herbeigeführt worden ist (OR 21)
  3. muss das Honorar angemessen sein (BGFA 18)

Eine Beurteilung der Angemessenheit (BGFA 18 Abs. 2) erfolgt nach den konkreten Umständen. Kriterien sind:

  • die Schwierigkeit
  • die Bedeutung der Angelegenheit
  • die Interessenlage des Klienten
  • die Berufserfahrung des Anwalts
  • die Verkehrsübung
  • der Verfahrensausgang (neu, vgl. die Honorarempfehlungen).

Fehlende Angemessenheit macht die Honorarvereinbarung nicht zum vornherein ungültig, sondern stellt eine Verletzung der standesrechtlichen Berufsregeln dar. Nur in extremen Fällen dürfte eine Honorarvereinbarung als unsittlich oder gar Übervorteilung des Klienten qualifiziert werden.

Das Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwälte (BGFA) verpflichtet den Anwalt im Monopolbereich zur Einhaltung folgender Grundsätze:

  • Verbot, des pactum de quota litis vor Rechtsstreiterledigung.
  • Verbot, bei ungünstigem Verfahrensausgang auf das Honorar zu verzichten.
  • Aufklärung des Klienten über die Grundsätze der Rechnungsstellung.
  • Information periodisch oder auf Verlangen über die Höhe des geschuldeten Honorars.

Diese Seite drucken / weiterempfehlen:

  • Digg
  • del.icio.us
  • Facebook
  • Google Bookmarks
  • email
  • LinkArena
  • LinkedIn
  • MisterWong.DE
  • Netvibes
  • StumbleUpon
  • Technorati
  • Webnews.de
  • Twitter